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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 27.04.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 181/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, SGB III
Vorschriften:
ArbGG §§ 64 ff. | |
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
ZPO §§ 512 ff. | |
SGB III § 187 Satz 1 |
Aktenzeichen: 9 Sa 181/04
Verkündet am: 27.04.2005
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.01.2004, Az. 3 Ca 2296/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten unter anderem um die Leistung von Arbeitsvergütung, Spesen und Urlaubsabgeltung.
Von einer erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf Seite 3 bis 7 des Schlussurteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.01.2004 (= Bl. 96 - 100 d. A.) verwiesen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.429,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 16.06.2003 und 3.744,87 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, soweit hierüber noch nicht durch Teilurteil vom 19.08.2003 entschieden worden ist.
Das Arbeitsgericht hat mit Schlussurteil vom 15.01.2004 (Bl. 94 ff. d. A.) die weitergehende Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger fehle die Aktivlegitimation für die geltend gemachten Ansprüche auf Arbeitsvergütung, Spesen und Urlaubsabgeltung, zumal er einen Antrag auf Leistung von Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt und dies zu einem Übergang der Forderungen auf die Bundesagentur für Arbeit geführt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 8 ff. des Schlussurteils vom 15.01.2004 (Bl. 101 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger, dem das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am 26.02.2004 zugestellt worden ist, hat am 10.03.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 07.04.2004 sein Rechtsmittel begründet.
Während der mündlichen Berufungsverhandlung vom 26.02.2004 hat der Kläger seinen Berufungsantrag, der zunächst auf Leistung an ihn persönlich gerichtet war, geändert und nunmehr auf Leistung an die Bundesagentur für Arbeit geklagt. Nachdem daraufhin der Rechtsstreit vertagt worden war, hat er fünf Tage vor der nächsten Berufungsverhandlung eine schriftliche Erklärung der Bundesagentur für Arbeit vom 13.01.2005 (Bl. 188 d. A.) bei der Berufungskammer eingereicht, wonach die Bundesagentur sich damit einverstanden erklärt, dass im Falle einer Verurteilung der Zahlungsbetrag in Höhe des gezahlten Insolvenzgeldes an die Bundesagentur geht.
Anschließend ist der Berufungsrechtsstreit am 26.01.2005 erneut vertagt und ein Hinweis- und Auflagenbeschluss (Bl. 193 ff. d. A.) verkündet worden, in welchem dem Kläger unter anderem aufgegeben worden ist, den Zahlungsantrag auf einen Nettobetrag zu richten.
Daraufhin trägt der Kläger unter anderem vor, erstinstanzlich habe er Lohn- und Spesen jeweils für die Monate Mai 2003 und Juni 2003 sowie Urlaubsabgeltung in Höhe von insgesamt 5.957,00 € geltend gemacht. Hiervon seien ihm vom Arbeitsgericht Ludwigshafen per Teilurteil 2.290,08 € zugesprochen worden. Von der Bundesagentur für Arbeit habe der Kläger Insolvenzausfallgeld in Höhe von insgesamt 2.222,88 € netto erhalten. Mit der Berufung verfolge er den Zahlungsanspruch, der erstinstanzlich nicht ausgeurteilt bzw. abgewiesen worden sei, weiter. Aus dem Schreiben der Bundesanstalt für Arbeit an den Kläger vom 12.09.2003 (Bl. 208 d. A.) ergebe sich, dass nur in Höhe des an ihn gezahlten Insolvenzgeldes eine Erledigung eingetreten sei. Die Berechnung der Klageforderung sei wie folgt zu erläutern:
Junivergütung 2003 brutto 2.045,00 € netto 1.542,47 € abzüglich von der Bundesanstalt gezahltem Insolvenzgeld netto 392,40 € restliche Junivergütung netto 1.550,07 € Urlaubsabgeltung (18 Urlaubstage) brutto 1.363,00 € netto 1.176,95 € zzgl. Spesen (16 Tage x 24,00 €) netto 384,00 € zzgl. Spesen (5 Tage x 24,00 €) netto 120,00 € netto 2.831,02 €
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 15.01.2004 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen, Az. 3 Ca 2296/03, den Berufungsbeklagten zu verurteilen, an die Bundesagentur für Arbeit Nürnberg, Arbeitsamt Ludwigshafen/Rhein, 2.831,02 € nebst 5 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Sachvortrages des Beklagten, des weiteren Vorbringens des Klägers und der weiteren Prozessgeschichte wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kläger hat den zuletzt geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 2.831,02 € nebst Zinsen an die Bundesagentur für Arbeit nicht schlüssig dargetan. Aus seinem Sachvortrag ergibt sich nämlich nicht, dass die Bundesagentur für Arbeit für die zu ihren Gunsten geltend gemachte Forderung aktivlegitimiert ist. Nach dem Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit vom 03.03.2004 (Bl. 208 d. A.) beläuft sich das an den Kläger geleistete Insolvenzgeld auf insgesamt 2.222,88 € netto. Nur in Höhe dieses Betrages ist die ehemalige Bundesanstalt und jetzige Bundesagentur für Arbeit aktivlegitimiert. Im Übrigen steht die Forderung dem Kläger zu. Denn nach § 187 Satz 1 SGB III gehen Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesanstalt über. Ist der Antrag nicht näher bezüglich der Höhe spezifiziert, betrifft der Anspruchsübergang alle noch offenen Entgeltansprüche, für die die entfernte Möglichkeit der Gewährung von Insolvenzgeld besteht. Die Ablehnung des Antrages ist auflösende Bedingung für den Forderungsübergang (vgl. Schmidt in Wissing u. a. SGB III, § 187 Rz. 6 und 8).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger mit einem schriftlichen Antrag (Bl. 129 ff. d. A.), der am 15.09.2003 bei der Bundesanstalt für Arbeit eingegangen ist, Insolvenzausfallgeld mit dem Hinweis "siehe Klageschrift 08.07.2003" beantragt. Mithin führte der Eingang des Antrages bei der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 187 Satz 1 SGB III zu dem Übergang aller in der Klageschrift enthaltenen Forderungen.
Mit Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit vom 03.03.2004 wurde dem Kläger jedoch lediglich in Höhe von 2.222,88 € netto Insolvenzgeld bewilligt, so dass wegen der in der Klageschrift darüber hinaus genannten Forderungen Insolvenzausfallgeld abgelehnt worden war und insoweit der Forderungsübergang durch Eintritt der auflösenden Bedingung entfiel; der Kläger war für diese Forderungsteile wieder aktivlegitimiert. Aus der Begründung des zuletzt gestellten Zahlungsantrages lässt sich nicht in nachvollziehbarer Weise entnehmen, für welche Vergütungsbestandteile, die in der Klageschrift aufgeführt sind, Insolvenzgeld geleistet worden ist. Darüber hinaus weist die Berechnung des Klägers und sein sonstiges Vorbringen im Schriftsatz vom 18.02.2005 ("aus dem Schreiben der Bundesanstalt für Arbeit an den Kläger vom 12.09.2003 ergibt sich, dass nur in Höhe des an ihn gezahlten Insolvenzgeldes eine Erledigung eingetreten ist") darauf hin, dass er die Leistung von Vergütungsbestandteilen an die Bundesagentur für Arbeit verlangt, deren Höhe er ermittelt, indem er den Betrag des gezahlten und aus seiner Sicht erledigten Insolvenzgeldes in Abzug bringt. Auch rechnerisch besteht aber für diese Vergütungsbestandteile keine Aktivlegitimation der Bundesagentur für Arbeit, zumal sich diese lediglich auf einen Betrag von 2.222,88 € erstreckt.
Soweit das Berufungsgericht wie auch bereits das Arbeitsgericht generell auf die fehlende Aktivlegitimation des Klägers für die Klageforderung hingewiesen haben, beruhte dies auf dem entsprechenden Kenntnisstand beider Gerichte. Dass im Endergebnis kein umfassender Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit gegeben ist, konnte erst aus der Höhe des tatsächlich geleisteten Insolvenzgeldes gefolgert werden. Die Höhe des Insolvenzgeldes wurde gegenüber der Berufungskammer aber erstmals von dem Beklagten nach der zweiten mündlichen Berufungsverhandlung durch Vorlage des vollständigen Forderungsschreibens der Bundesagentur für Arbeit vom 30.11.2004 vorgetragen. Dementsprechend musste die Berufungskammer bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass ein umfassender Anspruchsübergang gegeben war.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben; für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.
Ende der Entscheidung
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